Sozialversicherungen
AHV
Die AHV ist ein Zusammenschluss der Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO). In der Schweiz wohnende oder arbeitende Personen welche das 17 Altersjahr vollendet haben, sind verpflichtet 5.05% des Bruttolohns an die AHV Ausgleichskasse abzugeben.
AHV: Deckung des Existenzbedarfs, wenn das Einkommen infolge Alter oder Tod wegfällt. (4.2% des Bruttolohns)
IV: Ein- bzw. Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit. Wo dies nicht der Fall ist wird mittels Renten der Existenzgrundbedarf gedeckt (0.7% des Bruttolohns)
EO Teilweise Vergütung des entstandenen Verdienstausfalls infolge Militär-, Zivil-, oder Zivilschutzdienst (0.15% des Bruttolohns)
BVG (berufliche Vorsorge)
Die BVG deckt zusätzlich den Existenzbedarf von Erwerbstätigen, wenn das Einkommen infolge Alter oder Tod wegfällt. Arbeitnehmer welche über eine unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag verfügen der länger als 3 Monate dauert und ein Jahres Erwerbseinkommen von über SFr. 19'890.-- aufweist, sind obligatorisch der BVG unterstellt. Ab dem 18 Lebensjahr für die Risiken Tod und Invalidität und ab dem 25 Altersjahr zusätzlich für das Alterssparen.
KVG (Krankenversicherung)!
Die KVG bezweckt das Minimieren der Existenzgefährdung durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz hat sich, innert 3 Monaten, bei einem Krankenversicherer ihrer Wahl für Krankenpflege zu versichern.
Ausnahmeregelung: ausländische Arbeitnehmer welche im Ausland über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen, müssen sich in der Schweiz nicht versichern.
UVG (Unfallversicherung)
Die UVG behebt oder mildert die gesundheitlichen, wirtschaftlichen und immateriellen Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten. Alle Personen die in der Schweiz einer unselbstständigen Arbeit nachgehen sind obligatorisch bei der suva versichert.
ALV (Arbeitslosenversicherung)
Die ALV deckt die finanziellen Risiken der ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit, der Kurzarbeit, des witterungsbedingten Arbeitsausfalls und der Insolvenz des Arbeitgebers, indem sie über einen gewissen Zeitraum den Arbeitnehmenden das Erwerbseinkommen bzw. den Arbeitgebenden die Lohnkosten für Kurzarbeit und Schlechtwetter ersetzt. Dem Arbeitnehmer werden 1% des Bruttolohns bei jeder Lohnauszahlung abgezogen. Durch die ALV sind alle Arbeitnehmenden versichert, die in den letzten beiden Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindesten 12 Monate einer AHV beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind.
Arbeitsbewilligung
Jeder ausländische Arbeiter in der Schweiz benötigt eine Aufenthaltsbewilligung.
IMES: vereinfachtes Meldeverfahren für Personen aus dem EU/EFTA Raum
Für eine Zeitspanne von 3 Monaten pro Kalenderjahr besteht lediglich eine Meldepflicht. Nach Ablauf dieser 3 Monate kann man eine L, G oder B Bewilligung beantragen.
L Kurzaufenthaltsbewilligung
Die L Bewilligung berechtigt Ausländer, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen, zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Diese Bewilligung ist auf ein Jahr befristet.
G Grenzgängerbewilligung
Die G Bewilliugung berechtigt Ausländer, welchle im grenznahen Raum (ca. 70 km) wohnen, zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Diese Bewilligung ist auf ein Jahr befristet.
B Aufenthaltsbewilligung
Die B Bewilligung berechtigt Ausländer, welche in der Schweiz wohnen, zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Diese Bewilligung ist auf fünf Jahre befristet.
Quellensteuer
Jeder ausländische Arbeiter welcher in der Schweiz arbeitet muss auch in der Schweiz Steuern zahlen. Bei Ausländern die mit einem Schweizer Bürger oder einem Inhaber einer C Bewilligung verheiratet sind, wird die Steuer gemeinsam berechnet.
Bei allen andern Ausländern wird die so genannte Quellensteuer direkt vom Lohn abgezogen. Die Höhe der prozentualen Quellensteuer hängt von den Einflussfaktoren: Bruttolohn, Zivilstand, Konfession und Anzahl Kinder ab.
GAV (Gesamtarbeitsvertrag)
Der GAV ist die schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerverbänden und einzelnen Arbetigebern oder Unternehmerverbänden, welche die Arbeitsbedingungen festlegen sowie das gegenseitige Verhältnis der Parteien regelt. Er gilt als vertragliche Grundlage für alle Arbeitsverträge in der jeweiligen Branche. In einem GAV werden in der Regel Arbeitszeiten, Ferien, Kündigungsfristen und Mindestlöhne geregelt.
Warum Temporärarbeit?
Die Temporärarbeit hat im letzten Jahrzehnt einen massiven Boom erfahren. Ein wichtiger Grund dafür ist, das durch die Globalisierung gestiegene Bedürfnis der Firmen nach Flexibilisierung.
Dem Aufwärtstrend dürften jedoch nicht nur veränderte Firmenbedürfnisse zugrunde liegen: Selbst in einem Land wie der Schweiz, das bereits einen vergleichsweise flexiblen Arbeitsmarkt aufweist, wächst das Temporärarbeitsvolumen sehr stark. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass ein gewisser Wandel der Arbeitnehmerwünsche in Richtung mehr Ungebundenheit und Abwechslung stattgefunden hat.
Die Motivation einen Temporärjob anzunehmen , sind die Chance auf eine Festanstellung zu steigern, die Zeit zwischen zwei verschiedenen Tätigkeiten zu überbrücken und berufliche Erfahrungen zu sammeln. Knapp 40% der temporär Beschäftigten entscheiden sich aus diesen Gründen ganz bewusst zur Aufnahme eines Temporärjobs. Rund 50%der temporär Arbeitenden, die im Anschluss an den Temporärjob eine Festanstellung suchen, finden diese innert Jahresfrist.
Die wichtigsten Gründe für Betriebe, temporäre Arbeitende einzusetzen, sind Spitzen auszugleichen, abwesendes Personal zu ersetzen, geeignetes Personal zu finden, und keine neuen Festanstellungen tätigen zu müssen.
Temporäre Arbeit ist in vielen Situationen und für viele Menschen eine sinnvolle Möglichkeit, auf den Arbeitsmarkt zu kommen oder darin zu bleiben. Temporärarbeit wird auf dem Arbeitsmarkt der Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen.
Gesetzliche Regulierung der Temporärarbeit
Aus Sicht des Rechts fällt die Temporärarbeit unter den Begriff Personalverleih. Dieser steht für das Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitgeber (Verleiher), Einsatzbetrieb (Entleiher) und dem Arbeitnehmer.Der Arbeitnehmer geht mit dem Arbeitgeber (Vermittlungsbüro) einen Arbeitsvertrag ein und erhält von ihm entsprechend den Lohn. Der Einsatzbetrieb geht mit dem Arbeitgeber einen Verleihvertrag ein. Dieser erteilt dem Einsatzbetrieb das Weisungsrecht, aber auch den Fürsorgeanspruch und erhält vom Vermittlungsbüro eine Rechnung für die geleisteten Arbeitsstunden des Temporärmitarbeiters.
Zwischen dem Einsatzbetrieb und dem Arbeitnehmer besteht kein direkter Vertrag.

